European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00044.24B.0617.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Umstand, dass der Angekla
Rechtliche Beurteilung
gte im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt wohnhaft ist, stellt mit Blick auf den Wohnsitz der von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
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