OGH 15Ns34/24d

OGH15Ns34/24d24.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafvollzugssache der * L*, AZ 20 BE 23/24i des Landesgerichts Linz, im Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00034.24D.0524.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Klagenfurt zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 6. Dezember 2023, GZ 40 BE 169/23p‑16, wurde * L* mit 7. Februar 2024 unter Anordnung von Bewährungshilfe aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen.

[2] Unmittelbar nach der bedingten Entlassung nahm diese ihren Wohnsitz in Klagenfurt (ON 16 S 2 f, ON 18a). Daher trat das Landesgericht Ried im Innkreis die Strafvollzugssache gemäß § 179 Abs 1 StVG dem Landesgericht Klagenfurt ab (ON 19).

[3] Mit „Beschluss“ (vgl aber Oshidari, WK‑StPO § 38 Rz 1) vom 22. März 2024 (ON 21) trat das Landesgericht Klagenfurt die Strafvollzugssache an das Landesgericht Linz ab.

[4] Dieses erachtete sich zur Führung des gegenständlichen Verfahrens unzuständig und legte die Akten gemäß § 38 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den (negativen) Kompetenzkonflikt vor.

[5] Wird einer Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Bewährungshilfe angeordnet und nimmt diese unmittelbar nach der (tatsächlichen Entlassung) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig (§ 179 Abs 1 StVG). Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Zuständigkeit dagegen nicht (RIS‑Justiz RS0088481 [T2, T5]).

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