European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00027.24F.0522.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in N* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Geschäftsführer der A* GmbH durch im Urteil beschriebene Verhaltensweisen (US 5) dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), inhaltlich unrichtige Stundenaufzeichnungen über das Beschäftigungsausmaß der tatsächlich Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter zu erstellen und Angestellte des Arbeitsmarktservice Salzburg am 2. Dezember 2020, am 9. April 2021 und am 2. September 2021 (US 5) unter Vorlage dieser Aufzeichnungen und durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer voraussichtlich 80 % (im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021) oder 50 % (im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. November 2021) betragen werde, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendungfalscher Beweismittel, zur Auszahlung von COVID‑19‑Kurzarbeitsbeihilfe im Sinn des § 37b AMSG in der Höhe von insgesamt 100.173,27 Euro an die A* GmbH zu verleiten, welche die Republik Österreich in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 64 S 2 ff) vom Erstgericht nicht übergangen, sondern aufgrund der Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) als widerlegt angesehen (US 8 ff). Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussage war aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS‑Justiz RS0098778 und RS0106295).
[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[6] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS‑Justiz RS0102162).
[7] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801). Diesen Kriterien wird die Beschwerde in Bezug auf das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (RIS‑Justiz RS0126734 und RS0116299) nicht gerecht.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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