European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00029.24G.0514.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] * L* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Februar 2024, AZ 127 Hv 1/23g, des Verbrechens der Bestechung nach §§ 12 dritter Fall, 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Mit am 26. Februar 2024 per ERV eingebrachtem Schriftsatz meldete sie Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen „das am 21.2.2024 verkündete Urteil des LG für Strafsachen Wien“ an. Der Schriftsatz enthielt allerdings ein falsches Aktenzeichen (des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nämlich „128 Hv 14/23a“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen das in diesem Verfahren am 26. September 2023 ergangene Urteil (ON 250) hatte L* mit Schriftsatz vom selben Tag ebenfalls Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet. Zu AZ 128 Hv 14/23a teilte der Vorsitzende des Schöffengerichts mit am 29. Februar 2024 zugestellter Note mit, dass er die Rechtsmittelanmeldung vom 26. Februar 2024 mit Blick auf die bereits früher erfolgte „im oben bezeichneten Akt als gegenstandslos“ betrachte.
[4] Durch diese Note auf die Anführung des falschen Aktenzeichens aufmerksam geworden, stellte die Angeklagte L* mit am 12. März 2024 eingebrachtem Schriftsatz „aus anwaltlicher Vorsicht“ den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, den sie im Wesentlichen damit begründet, das vom Verteidiger verwendete Computerprogramm, in welchem beide Verfahren verwaltet werden, habe das Aktenzeichen des gegenständlichen Verfahrens – vom Verteidiger unbemerkt – überschrieben.
[5] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Versäumung der Frist (unter anderem) zur Anmeldung von Rechtsmitteln voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn im – wie hier fristgerecht eingebrachten – Schriftsatz bloß ein falsches Aktenzeichen angeführt wurde (RIS‑Justiz RS0120885).
[6] Mangels Versäumung einer prozessualen Frist war der Antrag auf Wiedereinsetzung als gegenstandslos zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0101307).
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