OGH 14Os29/24g

OGH14Os29/24g14.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Bayer in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Bestechung nach § 307 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 127 Hv 1/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Angeklagten * L* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Februar 2024, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00029.24G.0514.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] * L* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Februar 2024, AZ 127 Hv 1/23g, des Verbrechens der Bestechung nach §§ 12 dritter Fall, 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Mit am 26. Februar 2024 per ERV eingebrachtem Schriftsatz meldete sie Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen „das am 21.2.2024 verkündete Urteil des LG für Strafsachen Wien“ an. Der Schriftsatz enthielt allerdings ein falsches Aktenzeichen (des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nämlich „128 Hv 14/23a“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen das in diesem Verfahren am 26. September 2023 ergangene Urteil (ON 250) hatte L* mit Schriftsatz vom selben Tag ebenfalls Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet. Zu AZ 128 Hv 14/23a teilte der Vorsitzende des Schöffengerichts mit am 29. Februar 2024 zugestellter Note mit, dass er die Rechtsmittelanmeldung vom 26. Februar 2024 mit Blick auf die bereits früher erfolgte „im oben bezeichneten Akt als gegenstandslos“ betrachte.

[4] Durch diese Note auf die Anführung des falschen Aktenzeichens aufmerksam geworden, stellte die Angeklagte L* mit am 12. März 2024 eingebrachtem Schriftsatz „aus anwaltlicher Vorsicht“ den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, den sie im Wesentlichen damit begründet, das vom Verteidiger verwendete Computerprogramm, in welchem beide Verfahren verwaltet werden, habe das Aktenzeichen des gegenständlichen Verfahrens – vom Verteidiger unbemerkt – überschrieben.

[5] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Versäumung der Frist (unter anderem) zur Anmeldung von Rechtsmitteln voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn im – wie hier fristgerecht eingebrachten – Schriftsatz bloß ein falsches Aktenzeichen angeführt wurde (RIS‑Justiz RS0120885).

[6] Mangels Versäumung einer prozessualen Frist war der Antrag auf Wiedereinsetzung als gegenstandslos zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0101307).

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