European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00032.24P.0426.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien wohnhaft ist und er sich eine Anreise nach Feldkirch nicht leisten könne, stellt auch mit Blick auf den Wohnsitz der Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
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