OGH 2Ob61/24w

OGH2Ob61/24w23.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2021 verstorbenen J*, zuletzt *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Testamentsvollstreckers D*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 20. Februar 2024, GZ 21 R 218/23i, 21 R 65/24s‑85, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00061.24W.0423.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgerichtwies einen Rekurs des Testamentsvollstreckers gegen (1.) den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses aufgrund der Formunwirksamkeit des auch die Testamentsvollstreckereinsetzung beinhaltenden, 2020 errichteten Testaments das (gesetzliche) Erbrecht des Sohnes feststellte, und (2.) den Einantwortungsbeschluss zurück. Den selbstständig anfechtbaren Beschluss im Verfahren über das Erbrecht habe der Testamenstvollstrecker nicht innerhalb offener Rekursfrist angefochten. Mangels formwirksamen Testaments sei auch seine Einsetzung als Testamentsvollstrecker unwirksam, sodass ihm zur Bekämpfung des Einantwortungsbeschlusses die Parteistellung fehle.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Testamentsvollstreckers zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[3] 2. Der Testamentsvollstrecker wird nicht vom Gericht bestellt, sondern vom Erblasser ernannt: Die Ernennung muss in einem formgültigen letzten Willen, also in einem Testament oder Kodizill erfolgen. Eine formlose Erklärung des Erblassers genügt nicht (2 Ob 239/03s). Ist der letzte Wille nicht formgültig erklärt, ist auch der Testamentsvollstrecker nicht rechtswirksam ernannt.

[4] 3. Einem Testamentsvollstrecker kommt Parteistellung lediglich beschränkt auf seinen Aufgabenbereich zu. Auf die Durchführung der Abhandlung an sich kann er nicht Einfluss nehmen. Seine Parteistellung besteht daher nur insoweit, als er sein Überwachungsrecht ausübt, das sich nur auf behauptete Verletzungen der letztwilligen Anordnungen beziehen kann (2 Ob 74/23f Rz 4 mwN).

[5] Der Oberste Gerichtshof hat daher erst kürzlich festgehalten, dass einem Testamentsvollstrecker im Verfahren über das Erbrecht keine Parteistellung zukommt, weil sich die Entscheidung über das Erbrecht allenfalls als Reflexwirkung auf die Funktion des Testamentsvollstreckers auswirken könnte, zumal die Aufgaben des Testamentsvollstreckers erst an die Ergebnisse des Erbrechtsstreits anknüpfen. Die (im Erbrechtsstreit zu klärende) Frage, ob der Erblasser seinen letzten Willen überhaupt wirksam verfügt hat, ist der Wahrnehmung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers vorgelagert (2 Ob 74/23f Rz 7).

[6] Die Zurückweisung des Rekurses des Testamentsvollstreckers gegen den im Verfahren über das Erbrecht ergangenen Beschluss ist daher schon mangels Rekurslegitimation im Ergebnis nicht korrekturbedürftig. Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf den Einantwortungsbeschluss, der bloß Konsequenz des Ergebnisses des Verfahrens über das Erbrecht ist. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zustellung des Beschlusses im Verfahren über das Erbrecht stellen sich daher nicht.

[7] 4. Die Rekurslegitimation kann auch nicht auf die Entscheidung 2 Ob 239/03s gestützt werden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verlassenschaftsverfahren war über einen ausdrücklichen Feststellungsantrag der dort erbserklärten Kinder zu entscheiden, ob der Testamentsvollstrecker wirksam vom Erblasser eingesetzt wurde und ihm Parteistellung zukam. Die Bestellung des (vermeintlichen) Testamentsvollstreckers war damit der Gegenstand im dortigen Verfahren(‑sabschnitt), weshalb sein Rechtsmittel inhaltlich behandelt wurde. Davon unterscheidet sich der vorliegende Erbrechtsstreit bzw die Einantwortung, wo die Bestellung des Rechtsmittelwerbers zum Testamentsvollstrecker nicht zu prüfen ist (vgl 2 Ob 74/23f Rz 8).

[8] 5. Die vom Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Formwirksamkeit des Testaments bzw der (nur) teilweisen Ungültigkeit der Verfügung wegen Fehlens eines unlösbaren Zusammenhangs zwischen Erbseinsetzung und Testamentsvollstreckerbestellung stellen sich daher nicht.

[9] 6. Über den eventualiter gestellten Zustell- und Wiedereinsetzungsantrag wird das vom Rechtsmittelwerber insoweit jeweils angerufene Erst- bzw Rekursgericht zu entscheiden haben.

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