European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00022.24B.0416.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Jänner 2024, GZ 86 Hv 61/23d‑67.2, gemäß § 285a Z 2 StPO mit der zutreffenden Begründung zurück, dass „keine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht“ und bei deren Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 oder § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe (deutlich und bestimmt) bezeichnet worden sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichteten Beschwerde, die die Unrichtigkeit dieses Beschlusses gar nicht behauptet, kommt keine Berechtigung zu.
[3] Soweit der Angeklagte die amtswegige Wahrnehmung (vgl § 290 StPO) – nicht bezeichneter – Rechtsfehler des Urteils anregt, genügt der Hinweis, dass ein solches Vorgehen nur aus Anlass einer (auch unzulässigen) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten (§ 285 Abs 5 zweiter Satz StPO) Nichtigkeitsbeschwerde, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer gegen ihre Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz erhobenen Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0100049).
[4] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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