OGH 14Os22/24b

OGH14Os22/24b16.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Februar 2024, GZ 86 Hv 61/23d‑74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00022.24B.0416.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Jänner 2024, GZ 86 Hv 61/23d‑67.2, gemäß § 285a Z 2 StPO mit der zutreffenden Begründung zurück, dass „keine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht“ und bei deren Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 oder § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe (deutlich und bestimmt) bezeichnet worden sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen gerichteten Beschwerde, die die Unrichtigkeit dieses Beschlusses gar nicht behauptet, kommt keine Berechtigung zu.

[3] Soweit der Angeklagte die amtswegige Wahrnehmung (vgl § 290 StPO) – nicht bezeichneter – Rechtsfehler des Urteils anregt, genügt der Hinweis, dass ein solches Vorgehen nur aus Anlass einer (auch unzulässigen) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten (§ 285 Abs 5 zweiter Satz StPO) Nichtigkeitsbeschwerde, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer gegen ihre Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz erhobenen Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0100049).

[4] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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