OGH 15Ns23/24m

OGH15Ns23/24m9.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Medienrechtssache des Antragstellers A* G* gegen den Antragsgegner Ö* R* wegen §§ 6 ff MedienG, AZ 92 Hv 6/24m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00023.24M.0409.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

[2] Der Wohnort des Antragstellers oder der angebliche Aufenthalt namentlich nicht genannter Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts, angeblich schlechte Verkehrsanbindungen und durch die Anreiseentstehender organisatorischer und finanzieller Mehraufwand für den Antragsteller begründen keinen derartigen Ausnahmefall (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [insb T4, T7]).

Stichworte