European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00023.24M.0409.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
[2] Der Wohnort des Antragstellers oder der angebliche Aufenthalt namentlich nicht genannter Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts, angeblich schlechte Verkehrsanbindungen und durch die Anreiseentstehender organisatorischer und finanzieller Mehraufwand für den Antragsteller begründen keinen derartigen Ausnahmefall (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [insb T4, T7]).
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