European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00027.24Y.0403.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Grundrechte
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2022, GZ 124 Hv 3/22b‑687, wurde E* G* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A./II./AB./) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB (B./II./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (vgl OGH, GZ 12 Os 41/23f‑8, und OLG Wien, AZ 31 Bs 375/23h).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die unterbliebene Gewährung bedingter Entlassung (§ 265 Abs 1 StPO) durch das Oberlandesgericht Wien anlässlich der Urteilsfällung im vorstehend erwähnten Berufungsverfahren.
[3] Sie war ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil § 1 Abs 2 GRBG eine Befassung des Obersten Gerichtshofs im Bereich des Vollzugs von Freiheitsstrafen nicht vorsieht (vgl RIS‑Justiz RS0061089 [T2, T11]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 54; zu § 265 StPO insb AZ 15 Os 78/12b).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)