OGH 23Ns1/24k

OGH23Ns1/24k19.3.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. März 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ DISZ/5‑24 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0230NS00001.24K.0319.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, zu AZ DISZ/5-24Disziplinaranzeige erstattet.

[2] * ist Vizepräsident des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer.

[3] Nach ursprünglicher Zurücklegung der Anzeige gemäß § 22 Abs 2 DSt beantragte der zuständige Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 23 Abs 3 DSt (vgl aber § 22 Abs 5 DSt; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 25 DSt Rz 14; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 22 DSt, 916) sowie die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt.

[4] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats (hier gegen dessen Vizepräsidenten) richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (vgl RIS-Justiz RS0055477; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).

[5] Dem Antrag war daher Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

Oberster Gerichtshofals Disziplinargericht für Rechtsanwälteund RechtsanwaltsanwärterWien, am 19. März 2024Mag. H e t l i n g e rFür die Richtigkeit der Ausfertigungdie Leiterin der Geschäftsabteilung:

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