European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0230NS00001.24K.0319.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, zu AZ DISZ/5-24Disziplinaranzeige erstattet.
[2] * ist Vizepräsident des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer.
[3] Nach ursprünglicher Zurücklegung der Anzeige gemäß § 22 Abs 2 DSt beantragte der zuständige Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 23 Abs 3 DSt (vgl aber § 22 Abs 5 DSt; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 25 DSt Rz 14; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 22 DSt, 916) sowie die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt.
[4] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats (hier gegen dessen Vizepräsidenten) richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (vgl RIS-Justiz RS0055477; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[5] Dem Antrag war daher Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
Oberster Gerichtshofals Disziplinargericht für Rechtsanwälteund RechtsanwaltsanwärterWien, am 19. März 2024Mag. H e t l i n g e rFür die Richtigkeit der Ausfertigungdie Leiterin der Geschäftsabteilung:
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