European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00010.24W.0311.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 17. und 24. November 2022 in K* als faktischer Geschäftsführer der B* GmbH, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, sohin als deren leitender Angestellter, einen Bestandteil deren Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder zumindest eines von ihnen geschmälert, indem er insgesamt 57.600 Euro vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überwies.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zu.
[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die das Nichtvorliegen schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) bloß behauptet und nicht (unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts) darlegt, weshalb trotz des bereits durch den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe signalisierten gesteigerten Unrechtsgehalts (Schroll/Kert, WK‑StPO § 198 Rz 28 ff mwN), des nicht unbeträchtlichen Schadens und der Verwendung von Scheinrechnungen (US 2) ein bloß durchschnittliches Verschulden vorliegen sollte. Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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