OGH 7Ob29/24a

OGH7Ob29/24a6.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D *‑GmbH, *, vertreten durch Lessiak Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei E*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 874.399 EUR sA, über die – als Rekurs zu wertende – außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2023, GZ 33 R 134/23b‑48, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00029.24A.0306.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die – als Rekurs zu wertende – Revision gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies mit Teilurteil das auf Zahlung von 580.000 EUR sA gerichtete Begehren der Klägerin als unschlüssig ab.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte – mittlerweile rechtskräftig – die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 100.000 EUR sA. Im Übrigen, sohin im Ausmaß der Abweisung von 480.000 EUR sA, hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

[3] Erkennbar gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils im Umfang der Abweisung von 480.000 EUR sA wendet sich das von der Beklagten als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel mit dem Antrag auf Abänderung dahin, das Klagebegehren auch im Umfang von 480.000 EUR sA abzuweisen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Revision, die als Rekurs zu werten ist, ist absolut unzulässig.

[5] 1. Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht das ausgesprochen hat (RS0043898). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aufhebt und die Rechtssache im letzten Umfang an das Erstgericht zurückverweist (RS0043854).

[6] 2. Ein Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, ist hier nicht erfolgt. Der Rekurs gegen den – angefochtenen – Aufhebungsbeschluss ist daher jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.

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