European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00029.24A.0306.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die – als Rekurs zu wertende – Revision gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies mit Teilurteil das auf Zahlung von 580.000 EUR sA gerichtete Begehren der Klägerin als unschlüssig ab.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte – mittlerweile rechtskräftig – die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 100.000 EUR sA. Im Übrigen, sohin im Ausmaß der Abweisung von 480.000 EUR sA, hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
[3] Erkennbar gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils im Umfang der Abweisung von 480.000 EUR sA wendet sich das von der Beklagten als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel mit dem Antrag auf Abänderung dahin, das Klagebegehren auch im Umfang von 480.000 EUR sA abzuweisen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Revision, die als Rekurs zu werten ist, ist absolut unzulässig.
[5] 1. Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht das ausgesprochen hat (RS0043898). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aufhebt und die Rechtssache im letzten Umfang an das Erstgericht zurückverweist (RS0043854).
[6] 2. Ein Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, ist hier nicht erfolgt. Der Rekurs gegen den – angefochtenen – Aufhebungsbeschluss ist daher jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
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