OGH 13Os5/24w

OGH13Os5/24w21.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2023, GZ 72 Hv 93/23g‑23.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00005.24W.0221.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Suchtgiftdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (I), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (II) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* vorschriftswidrig Suchtgift

(I) vom Jahr 2021 bis zum Juli 2023 einem anderen in einer Vielzahl von Angriffen in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge gegen Entgelt überlassen, und zwar

A) zumindest 1.000 Gramm Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 64,43 % Cocain),

B) zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 0,8 % Delta‑9‑THC und 10,54 % THCA),

C) etwa 300 Gramm Speed (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin) und

D) zumindest 500 Gramm Cannabisharz (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 2,2 % Delta‑9‑THC und 28,89 % THCA), weiters

(II) bis zum 13. September 2023 besessen, und zwar vier Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff MDMA) sowie 131 2C‑B Tabletten, sowie

(III) bis zum 13. September 2023 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) und Cannabis (Wirkstoff Delta‑9‑THC und THCA).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Da Ausführungen in der Anklageschrift kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO) sind, verfehlt der darauf gegründete Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung (vgl RIS‑Justiz RS0098016).

[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5) aus (erörterten) Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[6] Nach den Konstatierungen des Erstgerichts zum Schuldspruch I verkaufte der Angeklagte an einen anderen (im Urteil Genannten) die eingangs beschriebenen Suchtgiftmengen (US 3).

[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese Feststellungen bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581 und 584).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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