OGH 1Nc2/24w

OGH1Nc2/24w19.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 6/23v anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Mag. M*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00002.24W.0219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der auf § 31 JN gestützte Delegierungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Antragstellerin brachte beim Landesgericht Linz am 10. 8. 2023 einen Verfahrenshilfeantrag für eine Amtshaftungsklage ein. Ihre Amtshaftungsansprüche leitete sie aus einem Verhalten von Polizeiorganen, von „Ermittlungsorganen“ im Sprengel des Landesgerichts Linz sowie – soweit erkennbar – von Organen des Landesgerichts Linz ab. Sie beantragte eine auf § 31 JN und § 9 Abs 4 AHG gestützte Delegierung „nach Graz oder Innsbruck“ bzw an ein „in einem anderen Oberlandegerichtssprengel gelegenes Erstgericht“.

[2] Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung (nur) über den auf § 31 JN gestützten Delegierungsantrag der Antragstellerin vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach dieser Bestimmung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt die Delegierung vor allem dann in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspräche (RS0046333).

[4] Taugliche Gründe, die eine Delegierung nach dieser Bestimmung rechtfertigen könnten, bringt die Antragstellerin nicht vor. Mit ihrer Behauptung, dass bei Bestellung eines Verfahrenshelfers „im Sprengel“ (gemeint: des Oberlandesgerichts Linz) Verfahrenserschwernisse zu erwarten wären, wenn das Verfahren nach § 9 Abs 4 AHG an ein Gericht in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel delegiert würde, legt sie derartige Gründe schon deshalb nicht dar, weil eine solche Delegierung mangels behaupteten Fehlverhaltens eines Organs des Oberlandesgerichts Linz nicht zu erfolgen hat. Da ihr auf § 31 JN gestützter Antrag auch sonst keinen Delegierungsgrund im Sinn dieser Bestimmung aufzeigt, ist dieser abzuweisen.

Stichworte