OGH 8Ob4/24g

OGH8Ob4/24g15.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj L* K*, geboren * 2018, und 2. mj M* K*, geboren * 2020, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter D* K*, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GbR in Deutschlandsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. November 2023, GZ 1 R 215/23d‑82, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00004.24G.0215.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Wohles eines Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern oder ein Elternteil durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Insbesondere darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen, wobei die Obsorge nur so weit beschränkt werden darf, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes notwendig ist (§ 182 ABGB).

[2] Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohles ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen, es genügt, dass die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt wurden oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (RIS‑Justiz RS0048633 [T6, T7, T17, T22]). Ob ein Sachverhalt die Entziehung der Obsorge rechtfertigt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0048633 [T24]; RS0048699 [T20; T23]).

[3] Eine Änderung in der Obsorge der Eltern darf vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (RS0048699).

[4] Eine Entscheidung über die Entziehung der Obsorge, die einen tiefgreifenden Einschnitt in die Eltern-Kind‑Beziehung bedeutet (vgl RS0048699) erfordert eine sorgfältig erhobene Tatsachengrundlage, aus der sich aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt (RS0048699 [T20, T21]).

[5] Die Vorinstanzen sind in ihren Entscheidungen, mit der die Obsorge der väterlichen Großmutter zugewiesen wurde, von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung ausgegangen.

Es liegt nach den Feststellungen gegenwärtig wie auch prognostisch ein erhöhtes Risiko‑ und Gefährdungs-potential für die Kinder vor. Das ältere Kind weist deutliche Entwicklungsverzögerungen auf, bei beiden bestehen Auffälligkeiten im Bindungsverhalten und sie weisen einen erhöhten Unterstützungs‑ und Förderungsbedarf auf. Es steht fest, dass weder die Mutter, bei der die Kinder bisher hauptbetreut wurden, noch der Vater geeignet sind, die Bedürfnisse der Minderjährigen trotz vorhandener Bereitschaft ausreichend zu erfüllen, dies aufgrund eigener psychischer Labilität und des fortbestehenden elterlichen Konflikts. Hingegen stellt die väterliche Großmutter, wie insbesondere aufgrund des psychologischen Sachverständigengutachtens festgestellt wurde, eine positive und stabile Bindungsperson für die Kinder, ganz besonders für die ältere Schwester, dar. Hingegen ist die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen unsicher‑ambivalent.

Die väterlichen Großeltern haben bereits seit Geburt der Kinder für diese erhebliche Unterstützungs‑ und Betreuungsleistungen erbracht, insbesondere auch nach der Trennung der Eltern während der Besuchskontakte zum im Nachbarhaus wohnenden Vater.

Von diesem Sachverhalt, der sich auf ein umfangreiches Beweisverfahren gründet, ausgehend, zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

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