OGH 9Ob10/24x

OGH9Ob10/24x14.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch UGB Ullmann Geiler & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Mr G*, Malta, und 2. P*, Malta, beide vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 24.098,04 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22. Juni 2023, GZ 1 R 34/23v‑33, mit dem der Berufung der zweitbeklagten Partei gegen den in das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2. Jänner 2023, GZ 9 Cg 144/21t-19, aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00010.24X.0214.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 11. Jänner 2024 zu 5 Ob 9/24w an den Europäischen Gerichtshof gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

 

Begründung:

[1] Die Erstbeklagte betreibt von ihrem Sitz auf Malta aus die Website www.m*, über die sie Online-Glücksspiele anbietet. Sie richtet ihr Angebot auf den gesamten europäischen Markt aus. Sie ist Inhaberin einer aufrechten maltesischen Glücksspielkonzession, nicht aber einer Konzession nach dem Österreichischen Glücksspielgesetz.

[2] Der Zweitbeklagte (war und) ist Geschäftsführer der Erstbeklagten.

[3] Der Kläger nahm an von der Erstbeklagten im Internet veranstalteten Glücksspielen von Österreich aus teil.

[4] Der Kläger begehrt die Rückzahlung seines Verlusts von beiden Beklagten. Die Zuständigkeit stützt er hinsichtlich des Zweitbeklagten auf Art 7 Nr 2 EuGVVO.

[5] Der Zweitbeklagtewendet unter anderem die mangelnde internationale Zuständigkeit ein.

[6] Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit und gab der Klage gegen beide Beklagten statt. Gegen die Erstbeklagte ist das Urteil rechtskräftig.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Zweitbeklagten im Hinblick auf den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit Folge, hob das Urteil im Umfang der Klagsstattgebung gegenüber dem Zweitbeklagten als nichtig auf und wies die Klage zurück.

[8] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit zu verwerfen und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.

[9] Der Zweitbeklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Aus Anlass des Revisionsrekurses ist das Verfahren zu unterbrechen.

[11] 1. Der Oberste Gerichtshof hat zu 5 Ob 9/24w dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist Art 1 Abs 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ('Rom II-VO') dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Ist Art 4 Abs 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach

a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,

b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,

c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,

d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,

e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens.“

[12] 2. Das vorliegende Verfahren betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt, weshalb sich auch dieselben Rechtsfragen stellen wie im Verfahren 5 Ob 9/24w.

[13] 3. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Die vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 28. 11. 2023 zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig, da in diesen Verfahren jeweils die vertragsschließende Gesellschaft selbst, nicht deren Organ belangt wurde.

[14] Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).

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