OGH 13Os113/23a

OGH13Os113/23a24.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGBüber die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 19. Juli 2023, GZ 22 Hv 6/23g‑27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00113.23A.0124.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück-gewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 18. August 2022 in L* S* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie mit seinen Knien fixierte, ihre Handgelenke über dem Kopf zusammenhielt und seinen Penis mehrfach an ihre Vagina anhielt und in diese einführte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, aus der – vom Gericht gewürdigten (US 7 ff) – Zeugenaussage des Opfers anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit werden keine erheblichen Bedenken gegen konkrete Feststellungen über entscheidende Tatsachen (zum Anfechtungskalkül RIS‑Justiz RS0118780) geweckt, sondern es wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[5] Soweit die Rüge Deliktsvollendung bestreitet (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 11, dazu 12 Os 119/06a, EvBl 2007/130, 700 [verst Senat]; RIS‑Justiz RS0122137), ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der insoweit relevanten Feststellungen (US 4) entwickelt, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581 und 584). Hinzugefügt sei, dass für die Vollendung bereits die – hier festgestellte (US 4) – (vom Penetrationsvorsatz getragene) Berührung der äußeren Geschlechtsteile genügt (RIS‑Justiz RS0115581 [T2]; Philipp in WK² StGB § 201 Rz 43 f).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte