European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00133.23K.0111.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 30. Oktober 2022 in T* außer den Fällen des § 201 StGB * S*mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er vom Beifahrersitz eines Fahrzeugs aus der auf der Rückbank sitzenden S*intensiv auf die Brust griff, sodann auf die Rückbank kletterte, sie am Hals packte, gegen die Sitzbank drückte und ihr intensiv über der Hose auf den Genitalbereich griff.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt unter Hinweis auf (bloß) ergänzende Urteilskonstatierungen (US 3) eine Subsumtion nach § 218 Abs 1 StGB an. Indem sie die Passage auf US 2 vernachlässigt, die durch ausdrücklichen Verweis auf das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) die dort beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere in Ansehung der Tathandlungen, zum (hier: Haupt-)Bestandteil der Entscheidungsgründe macht (zur Zulässigkeit RIS‑Justiz RS0119090 [T4]), argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der in objektiver und subjektiver Hinsicht (US 3 f) getroffenen Feststellungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810 [insb T28], vgl auch RS0117228).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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