OGH 15Ns119/23b

OGH15Ns119/23b10.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Mann in der Strafsache gegen * G* und andere Angeklagte wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 U 127/22d des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00119.23B.0110.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Dass der Wohnort des Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der Prozessordnung zuständigen Gerichts liegt, vermag allein noch kein Vorgehen nach § 39 Abs 1 StPO zu rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).

Stichworte