European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00073.23S.0108.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T4]). Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft auch die Vernehmung von im Sprengel des Landesgerichts Steyr ansässiger Zeugen beantragt hat, die im Falle einer Delegierung zum Landesgericht Innsbruck anreisen müssten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)