OGH 12Ns73/23s

OGH12Ns73/23s8.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Ing. * S* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 66/22p des Landesgerichts Steyr über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00073.23S.0108.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T4]). Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft auch die Vernehmung von im Sprengel des Landesgerichts Steyr ansässiger Zeugen beantragt hat, die im Falle einer Delegierung zum Landesgericht Innsbruck anreisen müssten.

Stichworte