European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00073.23S.0108.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T4]). Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft auch die Vernehmung von im Sprengel des Landesgerichts Steyr ansässiger Zeugen beantragt hat, die im Falle einer Delegierung zum Landesgericht Innsbruck anreisen müssten.