OGH 2Nc96/23z

OGH2Nc96/23z14.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der I*, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin M*, aufgrund des Ablehnungsantrags der betroffenen Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00096.23Z.1214.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag vom 27. Oktober 2023 gegen „alle Richter des Obersten Gerichtshofs einschließlich dessen Präsidenten“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss vom 6. September 2023 wies der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs einen Ablehnungsantrag der Betroffenen vom 22. Mai 2023 zurück, soweit er alle Richter des Oberlandesgerichts Linz betrifft, und überwies die Sache zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Salzburg dem Oberlandesgericht Linz (3 Nc 13/23a).

[2] Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 lehnt die Betroffene „alle Richter des Obersten Gerichtshofs einschließlich dessen Präsidenten“ ab, weil sie durch die Entscheidung zu 3 Nc 13/23a in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten diskriminiert worden sei und kein vernünftiger Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Obersten Gerichtshofs in Zweifel zu ziehen sei. Es möge der Beschluss zu 3 Nc 13/23a aufgehoben werden und die Rechtssache „angesichts ausgesprochener Unzuständigkeit der inländischen österreichischen Gerichtshofe“ dem Gerichtshof der Europäischen Union „zur Vorabentscheidung“ vorgelegt werden.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet.

[4] Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (7 Nc 13/23f Rz 2 mwN). Die pauschale und unsubstanziierte Ablehnung sämtlicher Richter des Obersten Gerichtshofs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer Äußerung der abgelehnten Richter bedürfte (RS0045983 [T14]).

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