European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00105.23D.1206.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, nicht aber – wie vom Betroffenen beantragt (ON 116, 120 und 121 des BE‑Aktes) – des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Maßnahmenvollzugsverfahrens (RIS‑Justiz RS0128937 [T3]; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 1/1).
[2] Im Übrigen nennt der Antrag weder einen Delegierungsgrund, noch jenes Gericht, an das delegiert werden soll (RIS‑Justiz RS0134063).
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