OGH 13Ns105/23d

OGH13Ns105/23d6.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache des* E*, AZ 12 BE 15/19t des Landesgerichts Steyr, über den Antrag des Betroffenen auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00105.23D.1206.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] § 39 StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, nicht aber – wie vom Betroffenen beantragt (ON 116, 120 und 121 des BE‑Aktes) – des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Maßnahmenvollzugsverfahrens (RIS‑Justiz RS0128937 [T3]; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 1/1).

[2] Im Übrigen nennt der Antrag weder einen Delegierungsgrund, noch jenes Gericht, an das delegiert werden soll (RIS‑Justiz RS0134063).

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