European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00206.23G.1121.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit der – später auf Kosten eingeschränkten – Räumungsklage begehrte die Klägerin die Räumung des vom Beklagten gemieteten Geschäftslokals.
[2] Mit Beschluss vom 17. 3. 2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. 5. 2021, setzte das Erstgericht den Mietzinsrückstand gemäß § 33 Abs 2 MRG mit 1.102,24 EUR fest. Dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Konformatsentscheidung) für jedenfalls unzulässig. Dennoch erhob der Beklagte – nebst zahlreichen weiteren Rechtsmitteln und Anträgen – einen Revisionsrekurs, der vom Erstgericht zurückgewiesen wurde. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und erklärte neuerlich den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.
[3] Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[5] 1. Wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, ist jeglicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch für Konformatsbeschlüsse nach § 33 MRG (8 Ob 90/07d).
[6] 2. Ein im zweiten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO genannter Ausnahmefall, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt hier nicht vor. Einem solchen Ausnahmefall ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T7, T16]; RS0044536 [T4, T7, T11, T19]). Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses als jedenfalls unzulässig in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs daher ausgeschlossen (RS0126264, zuletzt 5 Ob 52/23t).
[7] Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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