European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00094.23G.1115.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 25. Juni 2022 in P* * H* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie zu Boden stieß, sie dort festhielt und trotz ihrer Gegenwehr nacheinander den vaginalen Geschlechtsverkehr sowie Analverkehr an ihr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Sie strebt eine Subsumtion der Tat nach § 205 Abs 1 StGB (anstelle von § 201 Abs 1 StGB) mit dem Argument an, der festgestellte Zustand des Opfers zur Tatzeit als „erheblich angetrunken“ (US 2) erfülle das Tatbestandsmerkmal der „Wehrlosigkeit“ (§ 205 Abs 1 StGB), sodass § 201 Abs 1 StGB infolge Spezialität zurücktrete.
[5] Indem sie diese rechtliche Konsequenz ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0116565, siehe im Übrigen zum – hier schon mit Blick auf die Feststellungen zur tatsächlich geleisteten Gegenwehr [US 3] nicht erfüllten – Tatbestandselement „wehrlos“ RIS-Justiz RS0119550 [T2 und T3], ferner Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 32 zu den Voraussetzungen des Scheinkonkurrenztypus der – im Verhältnis der in Rede stehenden strafbaren Handlungen zueinander nicht gegebenen – Spezialität).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)