OGH 12Ns63/23w

OGH12Ns63/23w13.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * D*, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (idF vor BGBl I 112/2015), AZ 127 Hv 82/15g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00063.23W.1113.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem Vorbringen, der Angeklagte leide an – seine Mobilität einschränkenden – starken Schmerzen wird ebenso wenig ein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan wie mit der Behauptung, dass ihm eine Anreise nach Wien aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Nachdem die im Verfahren zu vernehmenden Zeigen (im Übrigen auch) im Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte (Wien und Graz) wohnhaft sind, vermag auch dieser Umstand eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS‑Justiz RS0053539 [T6]).

Stichworte