OGH 5Ob161/23x

OGH5Ob161/23x24.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. N* S*, 2. H* Privatstiftung, *, 3. Dr. B* N*, 4. W* N*, 5. H* N*, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anmerkung einer Benützungsregelung ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 2023, AZ 46 R 101/23b, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00161.23X.1024.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Grundbuchsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist (nur) die Frage, ob dem auf § 828 Abs 2 ABGB gestützten Antrag auf Anmerkung einer zum Teil unbestimmten Benützungsregelung hinsichtlich des einen bestimmt bezeichneten Sondernutzungsrechts eines Miteigentümers stattzugeben ist.

[2] 2. Kann einem Begehren zwar nicht im vollen Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden, so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen (§ 95 Abs 2 GBG). Inwieweit eine solche Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen (RIS-Justiz RS0114310).

[3] 3. Die Zulässigkeit einer solchen Teilstattgebung ist eine Frage des Einzelfalls (5 Ob 93/22w mwN), die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Das ist hier aber nicht der Fall.

[4] Die Beurteilung des Rekursgerichts, zwischen den jeweiligen Sondernutzungsrechten, die sich die Miteigentümer in ein und derselben „Bestätigung der Benützungsregelung“ wechselseitig eingeräumt und damit als eine Einheit miteinander verknüpft haben, bestehe ein unlösbarer Zusammenhang, der eine unterschiedliche Erledigung der Gesuchsteile ausschließe, ist nicht zu beanstanden. Eine Teilstattgebung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn es – wie hier – um die Wahrung der Interessen jener bücherlich berechtigten Personen geht, die ihre Position ganz oder teilweise aufgeben und die mit einer weiterreichenderen Erklärung gerechnet haben (5 Ob 231/17g). Entgegen der nicht näher begründeten Behauptung der Antragsteller ergibt sich aus der vorgelegten „Bestätigung“ nicht, dass diese zwei selbständigen Benutzungsregelungen behandelt und die Zustimmung der Miteigentümer zu der einen unabhängig vom Bestehen der anderen erteilt werden sollte.

[5] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG).

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