European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0210NS00003.23P.1023.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
[1] Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien fasste in der Disziplinarsache gegen*, Rechtsanwalt in *, einen Einleitungsbeschluss wegen des Vorwurfs, er habe am 24. Mai 2021 versucht, den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zur Vornahme einer rechtswidrigen Vorgangsweise zu bestimmen (TZ 31).
[2] Daraufhin beantragte der Disziplinarbeschuldigte, das Verfahren an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien ansonsten über die Glaubwürdigkeit des Präsidenten eben dieser Rechtsanwaltskammer als (einzigem unmittelbaren) Zeugen zu befinden hätte (TZ 35).
[3] Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien erklärte, diesem Antrag nicht entgegenzutreten.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[5] Angesichts dessen, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien als Zeuge auszusagen hat und diese Zeugenaussage möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sein wird, liegt ein wichtiger Grund für die Delegierung des Verfahrens vor (RIS‑Justiz RS0055477 [insbesondere T17]).
[6] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.
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