OGH 2Nc73/23t

OGH2Nc73/23t17.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.880 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 9. Oktober 2023 im Rekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00073.23T.1017.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger macht gegen einen deutschen Fahrzeughersteller Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs der Marke A* mit dem Argument geltend, dass der Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet gewesen sei. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug der Marke V* bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er sei subjektiv nicht befangen, habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht und beabsichtige „nach derzeitigem Wissensstand“ auch nicht, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen. Setze sich die Klägerin aber mit bestimmten Rechtsstandpunkten durch, könne theoretisch auch er noch Ansprüche erheben, was möglicherweise den Anschein der Befangenheit begründe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] Der Oberste Gerichtshof hat in den – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen 2 Nc 3/20v und 2 Nc 33/20f dargelegt, aus welchen Erwägungen unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Diese Ansicht hat der Senat in zahlreichen Folgeentscheidungen (etwa 2 Nc 2/23a und 2 Nc 3/23v) fortgeschrieben, woran festzuhalten ist. Zwar hat der seine Befangenheit anzeigende Richter ein (gerichtsnotorisch von der V* hergestelltes) Fahrzeug der Marke V*, der Kläger hingegen einen PKW der Marke A* gekauft. Da es sich aber bei A* um eine gerichtsnotorisch innerhalb des „V*-Konzerns“ produzierte Marke handelt, besteht auch im vorliegenden Fall der Anschein der Befangenheit (vgl 2 Nc 18/23d Rz 4 mwN).

[5] Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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