OGH 1Nc90/23k

OGH1Nc90/23k6.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 57/22f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei O*, pA *, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 60.000 EUR sowie Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00090.23K.1006.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. April 2023, GZ 30 Cg 57/22f‑16, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt.

Für den Fall einer Verfahrensfortsetzung in erster Instanz wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger erhebt Ansprüche nach dem AHG und dem StEG 2005, die er aus einer seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Verhängung der Untersuchungshaft ableitet. In dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien hat das Oberlandesgericht Wien Beschwerden des Klägers gegen die Verhängung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben.

[2] Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.

[4] Da das Oberlandesgericht Wien Haftbeschwerden des Klägers nicht Folge gab, war es am Freiheitsentzug wirksam beteiligt (RS0056449 [T34]), sodass die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG iVm § 12 Abs 1 StEG 2005 an ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels vorliegen.

[5] Die Rechtsmittelsache ist daher einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, das über die erhobene Berufung zu entscheiden hat. Zugleich ist auch ein Erstgericht in jenem Sprengel für ein allfälliges weiteres Verfahren festzulegen (RS0050128 [T3]).

Stichworte