European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00154.23G.0927.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Revisionsrekurs der Erstrevisionsrekurswerberin ist jedenfalls unzulässig: In § 38a Ab 3 iVm § 28 Abs 2 UbG wird nur dem Abteilungsleiter ein Rechtsmittelrecht im Unterbringungsverfahren eingeräumt, nicht jedoch dem Klinikdirektor oder dem Träger des Krankenhauses (vgl 7 Ob 154/20b jeweils mwN). Der Revisionsrekurs des Krankenhausträgers ist daher zurückzuweisen.
[2] 2.1 Der Zweitrevisionsrekurswerber ist als Abteilungsleiter rechtsmittellegitimiert. Sein Revisionsrekurs ist aber entgegen dem – den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[3] 2.2 Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die nachträgliche Überprüfung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Patientin durch Anlegen eines Sitzgurtes am 19. 7. 2022, 10:23 Uhr bis 11:15 Uhr und 18:16 Uhr bis 20:30 Uhr gemäß § 38a Abs 1 UbG.
[4] 2.3 Der Abteilungsleiter argumentiert, dass es sich bei der Einrichtung um eine Krankenanstalt iSd § 2 UbG handle und das Unterbringungsgesetz daher zur Anwendung gelange. Davon ist das Rekursgericht im Zusammenhang mit der hier allein interessierenden Überprüfung des Anlegens des Sitzgurtes am 19. 7. 2022 aber ohnedies ausgegangen.
[5] 2.4 Gegen die weitere Beurteilung des Rekursgerichts, diese sei aber als unzulässige Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu qualifizieren, welche entgegen § 33 Abs 3 UbG, weder von einem Arzt angeordnet und dokumentiert, noch unverzüglich gemeldet worden sei, bringt der Abteilungsleiter hingegen keine Argumente.
[6] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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