OGH 6Ob139/23v

OGH6Ob139/23v30.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L*, 2. I*, beide geboren am * 2018, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter E*, geboren am *, vertreten durch Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2023, GZ 44 R 260/23w‑153, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00139.23V.0830.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Entscheidung des Rekursgerichts betrifft die Festlegung von (im Vergleich zum Erstgericht etwas ausgedehnteren) Ferienkontakten des Vaters mit den beiden gemeinsamen Kindern.

[2] 1. Der (richtig) Revisionsrekurs der Mutter begehrt – in unverständlicher Weise –, es möge der Oberste Gerichtshof „das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben werde“, und lässt insgesamt gerade noch erkennen, dass die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts angestrebt wird.

[3] 2. Dafür stützt sich die Mutter auf das Ergebnis eines „Privatgutachtens“. Sie übersieht dabei, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz ist (RS0006737; RS0007236) und die mit ihren Ausführungen angeschnittenen Fragen der Beweiswürdigung vom Obersten Gerichtshof daher nicht mehr überprüft werden können (RS0007236 [T4]; RS0069246).

[4] 3. Die Mutter wirft dem Rekursgericht zwar vor, es gehe mit seiner Entscheidung vom „Ausmaß vom alterstypischen Ausmaß, basierend auf der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, im Wesentlichen ab“, kann aber für diese Behauptung keine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (oder anderer Gerichte) angeben. Ein Abweichen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer nach § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage wird mit solchen Ausführungen nicht aufgezeigt.

[5] 4. Auch der Vorhalt der Mutter, der Vater, der „ad personam“ habe „Insolvenz anmelden“ müssen, solle, bevor ihm weitergehende Kontakte eingeräumt würden, „unbedingt auch seine Verhältnisse ordnen“, lässt keine korrekurbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts erkennen, zumal dieses die Mutter in zutreffender Weise schon darauf hingewiesen hat, dass ausständige Unterhaltsleistungen im Unterhaltsverfahren zu verfolgen wären. Sie können dem Unterhaltsschuldner als einem Kontaktberechtigten nicht im Pflegschaftsverfahren entgegengehalten werden, weil das Verfahren über die Kontakte zwischen Elternteil und Kind nicht als Sanktionsmittel für – in diesem Verfahren auch nicht zu überprüfende – etwa ausständige Unterhaltsleistungen in Betracht kommt.

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