Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* GmbH, *, vertreten durch die Tuscher Schmidt Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. L*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei D* Rechtsanwälte GmbH, *, wegen Unterlassung und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2022, GZ 4 R 39/22t‑29, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Dezember 2021, GZ 56 Cg 24/21d‑16, bestätigt wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00162.22I.0829.000
Spruch:
Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von B* GmbH auf O* GmbH berichtigt.
Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Aus dem Firmenbuch ergibt sich die Änderung der Firma der Klägerin, sodass ihre Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.
[2] Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. 8. 2023 ihre Revision zurückgenommen. Die Zurücknahme ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]).
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