OGH 15Ns80/23t

OGH15Ns80/23t23.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, AZ 64 Hv 71/23x des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150NS00080.23T.0823.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und durch die Anreise entstehender organisatorischer und finanzieller Mehraufwand begründen keinen derartigen Ausnahmefall (RIS‑Justiz RS0053539 [ins T4, T7]).

Stichworte