European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0200NS00004.23B.0629.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kammeranwalt‑Stellvertreter beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen *, Rechtsanwalt in *, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil der Genannte Präsident der * Rechtsanwaltskammer ist.
[2] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen den Präsidenten der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477 [T1]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T5]).
[3] Es war daher dem Antrag des Kammeranwalt‑Stellvertreters Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu delegieren.
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