OGH 20Ns4/23b

OGH20Ns4/23b29.6.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. Juni 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 19/23 der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalt‑Stellvertreters auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0200NS00004.23B.0629.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kammeranwalt‑Stellvertreter beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen *, Rechtsanwalt in *, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil der Genannte Präsident der * Rechtsanwaltskammer ist.

[2] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen den Präsidenten der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477 [T1]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[3] Es war daher dem Antrag des Kammeranwalt‑Stellvertreters Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu delegieren.

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