European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00042.23I.0524.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, nicht aber – wie vom Betroffenen beantragt (ON 96 und 98 des BE‑Aktes) – des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Maßnahmenvollzugsverfahrens oder des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde (RIS‑Justiz RS0128937 [T3]; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 1/1).
[2] Im Übrigen nennt der Antrag weder einen Delegierungsgrund noch jenes Gericht, an das delegiert werden soll (RIS‑Justiz RS0134063).
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