OGH 14Ns43/23v

OGH14Ns43/23v17.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2023 durch die Hofrätin Dr. Mann als Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 79 Hv 46/23f des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00043.23V.0517.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag nicht dargetan:

[2] Kein solcher Grund ist, dass der Angeklagte in Salzburg, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig ist und sich die Finanzierung der Anreise „nicht leisten" könne (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [insbesondere T4 und T7]).

[3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrag von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt ansässigen Zeugin * K* (ON 8) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.

Stichworte