European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00043.23V.0517.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag nicht dargetan:
[2] Kein solcher Grund ist, dass der Angeklagte in Salzburg, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig ist und sich die Finanzierung der Anreise „nicht leisten" könne (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [insbesondere T4 und T7]).
[3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrag von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt ansässigen Zeugin * K* (ON 8) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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