OGH 11Ns33/23a

OGH11Ns33/23a25.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * B* und * S* wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB, AZ 8 U 48/22y des Bezirksgerichts Judenburg über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00033.23A.0425.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.

[2] Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS‑Justiz RS0129146) noch organisatorische Gründe (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS‑Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.

Stichworte