OGH 8Ob115/22b

OGH8Ob115/22b21.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ADir. RgR. E* W*, vertreten durch Dr. Thomas Kainz LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V* AG, *, 2. A* Ges.m.b.H. & Co. OG, *, 3. P* Gesellschaft m.b.H. & Co. OG, *, 4. P* GmbH & Co KG, *, alle vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Leistung (Revisionsinteresse 28.860 EUR sA), aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2021, GZ 4 R 19/21z‑17, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 18. September 2020, GZ 58 Cg 41/20t‑13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00115.22B.0421.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Das zu 8 Ob 113/21g unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Revisionsverfahren wurde unter der Aktenzahl 8 Ob 113/21g mit Beschluss vom 29. November 2021 bis zur Entscheidung über das vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zur Aktenzahl 10 Ob 44/19x gestellte Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Der EuGH hat über das Ersuchen am 14. 7. 2022 zu C‑145/20 entschieden.

[2] Das Revisionsverfahren war daher fortzusetzen.

[3] 2. Am 11. 4. 2023 langte die mit 7. 3. 2023 datierte gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien ein. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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