Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * D*, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 2/23k des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00036.23I.0417.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die beantragte Delegierung würde die Anreise einer in Tirol wohnhaften Zeugin nach Wien erfordern. Eine – nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) – Delegierung kommt daher nicht in Betracht.