European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00036.23I.0417.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die beantragte Delegierung würde die Anreise einer in Tirol wohnhaften Zeugin nach Wien erfordern. Eine – nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) – Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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