OGH 12Ns25/23g

OGH12Ns25/23g12.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen * A* und * I* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 3 U 22/23a des Bezirksgerichts Leoben, über die Anträge der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00025.23G.0412.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnsitz eines Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).

Stichworte