OGH 14Ns33/23y

OGH14Ns33/23y7.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 13 Hv 10/23a des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00033.23Y.0407.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der in der Anregung genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien) stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung – mit Blick auf das Erfordernis der strikten Auslegung der entsprechenden Bestimmung – ebenso wenig zu rechtfertigen wie die angesonnene Vermeidung reisebedingter Unkosten (vgl Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3; RIS‑Justiz RS0127777).

[2] Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Stichworte