European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00031.23D.0330.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass die Angeklagte im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz wohnhaft ist und sie sich durch die Delegierung an dieses Gericht Kosten ersparen würde, stellt auch mit Blick auf den Wohnsitz der Zeuginnen im Sprengel des Bezirksgerichts Baden keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)