European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00024.23D.0329.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.
Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte mit Eingabe vom 13. 3. 2023 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er erkennbar aus der Entscheidung zu 39 Nc 1/23x des Landesgerichts Graz ableitet, mit der die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ausgesprochen wurde, weil er damit gegenüber früheren – auf dasselbe Ergebnis abzielenden, jeweils auf demselben Sachverhalt beruhenden, rechtskräftig entschiedenen – Verfahrenshilfeanträgen keine maßgeblichen Veränderungen entscheidender Umstände dargetan habe. Initial für die wiederholten (erfolglosen) Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers ist ein aus einem Verfahren im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz vermeintlich resultierender Amtshaftungsanspruch (Klageabweisung zu 7 Cg 7/19v des Landesgerichts Salzburg iVm der Rekursentscheidung 4 R 168/20h des Oberlandesgerichts Linz). Mittlerweile bezieht er in seine Anträge auch (abweisende) Verfahrenshilfeentscheidungen von allen drei anderen Oberlandesgerichten in seinen Verfahrenshilfeantrag ein, die in den zahlreichen von ihm in Bezug auf dieses Anlassverfahren angestrengten Folgeverfahren ergangen sind. Allen Entscheidungen soll nach seinen Behauptungen ein unvertretbares Handeln der involvierten Richter zugrundeliegen.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn unter anderem der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).
[4] Eine Delegierung nach dieser Gesetzesstelle setzt allerdings voraus, dass eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe vorliegt (vgl auch 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y). Das ist hier nicht der Fall.
[5] 2. Nach § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (RS0129051).
[6] Die Eingabe des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen:
[7] Der Antragsteller hat mittlerweile eine Kaskade an Verfahrenshilfeanträgen eingebracht, die allesamt auf den Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg zurückgehen. Dabei macht er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung entweder (wie hier) allein oder in Verbindung mit anderen Verfahrenshilfeentscheidungen in dieser Sache mit der Behauptung der Unvertretbarkeit (auch) dieser Entscheidungen zum Gegenstand eines neuen Antrags. So wurden dem Obersten Gerichtshof allein im Jänner 2023 neun solcher Verfahrenshilfesachen des Antragstellers gemäß § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Dass diesen wiederholten substanzlosen Anträgen inhaltlich kein Erfolg beschieden sein kann, weil der Antragsteller damit jeweils nur zu erkennen gibt, dass er die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen nicht akzeptieren will, wonach die von ihm im Zusammenhang mit dem Anlassverfahren beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist, liegt auf der Hand und muss dem Antragsteller aus den zahlreichen teilweise bereits auf § 86a Abs 2 ZPO Bezug nehmenden Vorentscheidungen auch bekannt sein.
[8] 3. Da hier damit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (vgl auch RS0125478), scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus. Der Akt war aus diesem Grund zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (so schon 1 Nc 2/23v ua).
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