OGH 13Os128/22f

OGH13Os128/22f22.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lung in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. September 2022, GZ 8 Hv 24/22m‑21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00128.22F.0322.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie vom 30. März 2017 bis zum 15. August 2018 in E* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in 14 im Urteil näher dargestellten Angriffen Verfügungsberechtigte des W* (im Folgenden W*) durch Täuschung über Tatsachen zur Überweisung von Abgabengutschriften auf ihr Gehaltskonto, ihr Girokonto und ihr gehörende Sparbücher verleitet, indem sie im Computersystem des W* fiktive Abgabengutschriften für Kunden generierte und ihre eigenen Bankverbindungen als Auszahlungskonten erfasste, wodurch der W* in dem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 55.322,52 Euro am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801 und RS0116823).

[5] Diese Kriterien verfehlt die das Vorliegen schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO; vgl Schroll/Kert, WK‑StPO § 198 Rz 13 ff) bestreitende Beschwerde. Lässt sie doch die Feststellungen außer Acht, wonach die Angeklagte in einem Tatzeitraum von mehr als einem Jahr unter Ausnutzung des Vertrauens ihrer Arbeitskolleginnen (US 4 und 7) insgesamt 14 Tathandlungen setzte und mit gewerbsmäßiger Intention einen die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB um mehr als das 10‑Fache übersteigenden Schaden herbeiführte (US 5 f, vgl auch die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts US 7).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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