European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00007.23P.0322.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * G* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 17. Jänner 2022 in G* * S* vorsätzlich zu töten versucht, indem sie ihm mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm eine Stichverletzung im Bereich der linken Brusthälfte zufügte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 (richtig) Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 470 und 490).
[5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a), indem sie anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten bestreitet.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[8] Die in der Ablehnung (US 5) der Bedachtnahme auf den – nach dem Wahrspruch gegebenen (US 2) – Milderungsgrund des Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB)gelegene, jedoch nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 13 zweiter Fall [Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 712]) hat das Oberlandesgericht dabei wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0119220 [T4]).
[9] Hinzugefügt sei, dass der vom Erstgericht als aggravierend angesehene Umstand des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB auf der Basis der lediglich eine Verurteilung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB ausweisenden Aktenlage (ON 8.4, 1) nicht indiziert ist.
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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