OGH 13Os7/23p

OGH13Os7/23p22.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärters Mag. Lung in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 24. Juni 2022, GZ 14 Hv 27/22m‑71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00007.23P.0322.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * G* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie am 17. Jänner 2022 in G* * S* vorsätzlich zu töten versucht, indem sie ihm mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm eine Stichverletzung im Bereich der linken Brusthälfte zufügte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 (richtig) Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 470 und 490).

[5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a), indem sie anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten bestreitet.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[8] Die in der Ablehnung (US 5) der Bedachtnahme auf den – nach dem Wahrspruch gegebenen (US 2) – Milderungsgrund des Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB)gelegene, jedoch nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 13 zweiter Fall [Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 712]) hat das Oberlandesgericht dabei wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0119220 [T4]).

[9] Hinzugefügt sei, dass der vom Erstgericht als aggravierend angesehene Umstand des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB auf der Basis der lediglich eine Verurteilung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB ausweisenden Aktenlage (ON 8.4, 1) nicht indiziert ist.

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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