European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00017.23Y.0308.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Der Privatbeteiligten * Dr* wird der Ersatz der durch ihre erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Verfahrenskosten auferlegt.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* hinsichtlich aller ihm mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 23. Juni 2022 (ON 13) vorgeworfenen Taten gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, welche Genannter zum Nachteil der am * 2000 geborenen * Dr* begangen haben soll.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen meldete die Privatbeteiligte * Dr* Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 32), welche sie in der Folge zwar nicht ausführte, aber auch nicht zurückzog.
[3] Die Nichtigkeitsbeschwerde war schon deshalb bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), weil weder beiihrer Anmeldung noch in einer Ausführung ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden war (§ 285a Z 2 StPO).
[4] Da sich die (angemeldete) Berufung der Privatbeteiligten ausschließlich auf Taten beziehen kann, hinsichtlich welcher ein Freispruch erfolgte, und die Genannte gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, ist eine Berufung unzulässig (RIS‑Justiz RS0101316). Diese war daher gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen.
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. Demnach hat die Privatbeteiligte die durch ihre (zur Gänze erfolglos gebliebenen) Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen (vgl auch 14 Os 112/18d; 11 Os 55/84).
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