OGH 17Ob7/23p

OGH17Ob7/23p28.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. P* C*, Rechtsanwalt, *, als Sonderverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der T* GmbH, * (* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, in dem Dr. A* I*, Rechtsanwalt, *, zum Insolvenzverwalter bestellt wurde), vertreten durch Knötzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.800.070 EUR sA, über das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 13. Jänner 2023, GZ 2 R 215/22p-100, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. November 2022, GZ 22 Cg 18/20a-88, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0170OB00007.23P.0228.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 19. 7. 2022 zu AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der ursprünglich beklagten Schuldnerin eröffnet und Dr. A* I* zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 22. 7. 2022 unterbrach das Erstgericht das Verfahren nach § 7 IO.

[2] Mit Beschluss vom 10. 8. 2022 wurde zu AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz Mag. P* C* zum besonderen Verwalter zur Prüfung der (allenfalls) von der Klägerin angemeldeten Insolvenzforderung und zur allfälligen Fortsetzung des zwischen der Klägerin und der Schuldnerin zu AZ 22 Cg 18/20a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz behängenden Prozesses bestellt.

[3] Mit Schriftsatz vom 21. 11. 2022 beantragte die Klägerin die Berichtigung der Parteibezeichnung auf Dr. A* I* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin; in eventu auf Dr. A* I* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin, vertreten durch Mag. P* C* als bestellter besonderer Verwalter; in eventu auf Mag. P* C* als besonderer Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin.

[4] Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf Mag. P* C* als Insolvenzverwalter für die Schuldnerin. Dieser sei zum besonderen Verwalter zur Prüfung der (allenfalls) von der Klägerin angemeldeten Klageforderung und zur Prüfung und allfälligen Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens bestellt worden.

[5] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der „Maßgabe“, dass die Bezeichnung der beklagten Partei auf Mag. P* C* als Sonderverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem Dr. A* I* zum Masseverwalter bestellt wurde, berichtigt wird.

[6] Das dagegen erhobene Rechtsmittel („außerordentlicher Revisionsrekurs“) der Klägerin ist – worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat – gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[7] Nach dieser Bestimmung sind Beschlüsse unanfechtbar, mit denen der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre. Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein bestätigender Beschluss, wenn damit keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung, sondern nur deren Verdeutlichung erfolgen sollte (vgl RS0074300 [T4, T8, T16–T18]). Dies ist hier der Fall, sodass jegliches Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts unzulässig ist und sich die vom Rekursgericht bestätigte Berichtigung der Parteibezeichnung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte