European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00004.23I.0223.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* P* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) und der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 3. Oktober 2021 in L* im einverständlichen Zusammenwirken mit seinen gesondert verfolgten Brüdern * S* und C* P*
I./ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe * T* V* fremde bewegliche Sachen, nämlich ein iPhone und 300 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, indem * S* ein geöffnetes Klappmesser zunächst im Abstand von ca 20 cm gegen * T* V* richtete und ihm dieses sodann direkt am Hals an der linken Seite ansetzte, während S* P* und C* P* die Wohnung durchsuchten und die genannten Gegenstände an sich nahmen und wobei S* P* beim gemeinsamen Verlassen der Wohnung durch die Täter noch zu * T* V* sagte: „Wenn du zur Polizei gehst, dann wird was passieren“, wobei er diese Drohung mit einer Geste des Halsdurchschneidens (Zeigefinger quer über den Hals gestrichen) unterstrich;
II./ durch gefährliche Drohung mit dem Tod * T* V* zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen genötigt, indem * S* ihn mit dem aufgeklappten Klappmesser aus nächster Nähe bedrohte, es gegen ihn richtete und an dessen Hals ansetzte, und zwar:
1./ zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der Bankomatkarte und des Codes dazu sowie
2./ zur Bekanntgabe des PINs seines iPhone.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
[4] Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen setzte * S* dem Opfer zunächst im Beisein des Angeklagten ein Messer an den Hals, worauf dieser den „Tätern“ sein Mobiltelefon übergab (US 3 f). Aufgrund der solcherart konstatierten Tatvollendung (vgl RIS‑Justiz RS0093874) bezieht sich die Kritik (nominell Z 5 erster und vierter Fall) an der Konstatierung, wonach der Angeklagte während eines weiteren Messereinsatzes die Wohnung durchsuchte und diese „kurzzeitig“ verließ (US 4), ebensowenig auf eine entscheidende Tatsache wie der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur nachfolgenden Wegnahme von 300 Euro Bargeld.
[5] Der Einwand (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht hätte sich bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit des * T* V* mit dessen Krankengeschichte (ON 13) auseinandersetzen müssen, weil darin eine Persönlichkeits- und Anpassungsstörung, Alkoholabhängigkeit („gegenwärtig abstinent“), Amphetaminabusus und eine drogeninduzierte Psychose zur Tatzeit dokumentiert sei, richtet sich nicht am Akteninhalt aus. Denn der Krankenhausaufenthalt erfolgte „aufgrund einer Anpassungsstörung nach häuslichem Überfall bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung“ (ON 13 S 2). Aus welchem Grund der Schöffensenat Verfahrensergebnisse hinsichtlich des Gesundheitszustands des Opfers nach der Tat berücksichtigen hätte müssen, macht die Beschwerde nicht deutlich.
[6] Ebensowenig wird klar, inwieweit der Umstand, dass die Zeugin M* das Messer „beim Opfer“ gesehen hatte und dieses exakt beschreiben konnte, den schulderheblichen Tatsachen entgegenstehen soll.
[7] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß auf die Unmöglichkeit einer telefonischen Kontrolle des PIN‑Codes der (abgenötigten) Bankomatkarte verweist, stellt sie die zum Schuldspruch II./1./ konstatierten Nötigungshandlungen nicht in Frage.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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