European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0200DS00014.22X.0214.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Im Verfahren Zahl D 81/15 der Rechtsanwaltskammer * wies der Disziplinarrat den im Zuge der mündlichen Disziplinarverhandlung am 12. Juni 2021 gestellten Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung aller Mitglieder des Disziplinarrats ab (ON 83 S 4).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war zurückzuweisen, weil gemäß § 26 Abs 5 letzter Satz DSt ein abgesondertes Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss des Disziplinarrats nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0132440).
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