European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00008.23X.0131.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens war die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses für die vom Antragsteller gemietete Wohnung. Das Erstgericht gab den Anträgen des Antragstellers zum Teil statt und verpflichtete die Antragsgegnerin zum Kostenersatz gegenüber dem Antragsteller.
[2] Die Antragsgegnerin erhob (nur) gegen die Kostenentscheidung Rekurs. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs in geringem Umfang Folge.
[3] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.
[4] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind (auch) in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus welchem Vermögen sie zu tragen sind (RS0007695 [T12]; RS0111498).
[6] Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RS0044233 [T28]). Die Kostenentscheidung des Rekursgerichts ist daher sowohl hinsichtlich der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten unanfechtbar (RS0044233 [T24]) und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
[7] Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund dieser absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist auf die Frage seiner Rechtzeitigkeit nicht mehr einzugehen (RS0006451).
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